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IMPRESSUM ZUM SELBERBASTELN:

Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Impressum#Impressum_im_Internet

"Österreichische Rechtslage
In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber, ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstgesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert.Unterschiede ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten. Nach dem ECG hat der Diensteanbieter dem Nutzer seinen Namen bzw. den seiner Firma mitzuteilen. Ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen hat dem Nutzer den dort eingetragenen Namen mitzuteilen und Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen zu tätigen. Auch Einzelunternehmen müssen eine (vertretungsberechtigte) natürliche Person benennen. Zu den Pflichtangaben zählt die Benennung der Anschrift und neben der elektronischen Postadresse (sofern eine solche unterhalten wird), wenigstens die Angabe mindestens eines weiteren Kommunikationsweges (Telefon oder Telefax). Ist der Diensteanbieter Im Firmenbuch verzeichnet, ist die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht aufzuführen. Falls die Tätigkeit in Österreich einer behördlichen Aufsicht unterliegt, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Personen, die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, haben die Kammer, den Berufsverband, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat zu benennen, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Außerdem sind Angaben zu den berufsrechtlichen Vorschriften zu tätigen und wie diese zugänglich sind. Diese berufsspezifischen Angaben haben vor allem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechts- und Patentanwälte, Psychologen, Psychotherapeuten, Ingenieurkonsulenten, Unternehmensberater, verschiedene nichtärztliche Medizinberufe, das Gewerbe der Inkassoinstitute, Immobilientreuhänder, Versicherungsmakler, Personalkreditvermittler und Vermögensberater, sowie Ärzte, Tierärzte und Apotheker zu tätigen. Sofern dem Diensteanbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist diese anzugeben. Sie besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z.B.: AT U 12345678. Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, daß ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch versucht durchzusetzen, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, daß bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sog. Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten."

Übernommen von www.fetzen.net

 

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