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IMPRESSUM ZUM SELBERBASTELN:
Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Impressum#Impressum_im_Internet
"Österreichische Rechtslage
In Österreich ist die Impressumspflicht
für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
(ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber,
ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstgesetz oder dem
Mediendienste-Staatsvertrag die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt.
Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert.Unterschiede
ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten. Nach dem ECG
hat der Diensteanbieter dem Nutzer seinen Namen bzw. den seiner Firma
mitzuteilen. Ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen hat dem Nutzer
den dort eingetragenen Namen mitzuteilen und Angaben zu den vertretungsberechtigten
Personen zu tätigen. Auch Einzelunternehmen müssen eine (vertretungsberechtigte)
natürliche Person benennen. Zu den Pflichtangaben zählt die Benennung
der Anschrift und neben der elektronischen Postadresse (sofern eine solche
unterhalten wird), wenigstens die Angabe mindestens eines weiteren Kommunikationsweges
(Telefon oder Telefax). Ist der Diensteanbieter Im Firmenbuch verzeichnet,
ist die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht aufzuführen. Falls
die Tätigkeit in Österreich einer behördlichen Aufsicht unterliegt, ist
die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Personen, die gewerbe- oder
berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, haben die Kammer, den Berufsverband,
die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat zu benennen, in dem ihnen
die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Außerdem sind Angaben zu den berufsrechtlichen
Vorschriften zu tätigen und wie diese zugänglich sind. Diese berufsspezifischen
Angaben haben vor allem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechts- und
Patentanwälte, Psychologen, Psychotherapeuten, Ingenieurkonsulenten, Unternehmensberater,
verschiedene nichtärztliche Medizinberufe, das Gewerbe der Inkassoinstitute,
Immobilientreuhänder, Versicherungsmakler, Personalkreditvermittler und
Vermögensberater, sowie Ärzte, Tierärzte und Apotheker zu tätigen. Sofern
dem Diensteanbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben wurde,
ist diese anzugeben. Sie besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern,
z.B.: AT U 12345678. Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten
vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer
Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet
wird. Außerdem besteht die Gefahr, daß ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch
versucht durchzusetzen, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige
Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter
vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, daß bestimmte Verbraucherschutzverbände
im Wege der sog. Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen
könnten."
Übernommen von www.fetzen.net
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